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.eu - Sunrise-Grabbing schafft Streitpotential
02.03.2006, .eu - Sunrise-Grabbing schafft Streitpotential
Vor erheblichem Streitpotential um die neuen .eu-Domains warnt
das "Handelsblatt": massenhaftes Domain-Grabbing vor allem bei
lukrativen Gattungsbegriffen in der Sunrise Period berge erheb-
liches Streitpotential zwischen Domain-Inhabern und gescheiter-
ten Antragstellern.
Während klassisches Domain-Grabbing durch die Sunrise Period
weitestgehend ausgeschaltet ist, tut sich durch eine Kombina-
tion von Markenanmeldung und Domain-Registrierung eine neue
Dimension auf. Zwar gilt für allgemein beschreibende Begriffe
in der Regel ein Freihaltebedürfnis, so dass zumindest inner-
halb der EU eine Markeneintragung grundsätzlich ausgeschlossen
ist; durch geschickte Wahl der Markenklasse lässt sich dieser
Grundsatz jedoch umgehen. Nach einer Meldung der Frankfurter
Allgemeinen Zeitung hatte ein deutscher Rechtsreferendar über
die Marke "rechts AN walt" mit Erfolg versucht, diesen allge-
meinbeschreibenden Begriff in der Warenklasse für Futtertröge
zur Eintragung zu bringen. Teilweise treiben die Anmeldungen
noch viel seltsamere Blüten. So hat die Stadt Frankfurt im
Wettrennen um die Domain frankfurt.eu wohl das Nachsehen ge-
gen ein Internetunternehmen aus Holland, das dank der rot-
blauen Benelux-Wortbildmarke "Frankf & urt" Platz eins der
Warteliste ergattert hat und auf eine erfolgreiche Zuteilung
hoffen kann. Lücken in den Sunrise Rules, wonach sowohl Leer-
als auch Sonderzeichen ersetzt oder gestrichen werden können,
machen es möglich. Der gleichen Masche dürfte sich der neue
Inhaber von vatican.eu bedient haben, der sich auf die Marke
"Vatic & an" berufen hatte.
Doch Anlass, alles nur schwarz zu sehen, gibt es nicht. Die für
jedermann einsehbare WHOIS-Datenbank verschafft Transparenz, um
sich einen Eindruck zu verschaffen, auf der Grundlage welchen
früheren Rechts eine .eu-Domain zugeteilt worden ist. Soweit es
sich - wie in der überwiegenden Zahl der Fälle - um eingetragene
Marken handelt, können diese anhand der meist öffentlich einseh-
baren nationalen Markendatenbanken als auch der EU- und IR-Mar-
kenverzeichnisse überprüft werden. Mit dem ADR-Verfahren (Alter-
native Dispute Resolution) sehen die EU-Reguliarien dann auf
zweiter Stufe ein nützliches und vergleichsweise kostengünsti-
ges Instrument vor, um die Zuteilung einer Domain von dritter
Seite überprüfen zu lassen. In offensichtlichen Missbrauchsfäl-
len besteht also die Möglichkeit der Korrektur, bevor in eine
langwierige und teure Auseinandersetzung um die Löschung von
Marken eingestiegen wird.
(Quelle: www.domain-recht.de)
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