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.mobi - Mobil-Domain startet im Juni 2006!


16.02.2006, .mobi - Mobil-Domain startet im Juni 2006!

Die Mobilfunk-Domain .mobi gibt Gas: wie Verwalter mTLD Ltd.
im irischen Dublin bekanntgab, startet die Registrierung mit
der Sunrise Period im Juni 2006. Mit den "Switch On!"-Guide-
lines steht nun auch erstmals ein Handbuch für Entwickler zur
Verfügung, um Webauftritte unterhalb von .mobi an die speziel-
len Voraussetzungen anpassen zu können.

Wie bei der Einführung neuer Domain-Endungen üblich, werden
auch bei .mobi zunächst Inhaber von Markenrechten bevorzugt
Domains registrieren können. Eine doppelt bevorzugte Behand-
lung geniessen Unternehmen aus der Mobilfunkindustrie; sie
können ihre Marken innerhalb einer einwöchigen, "Limited
Industry Sunrise" genannten Phase, die für Ende Mai 2006 an-
gesetzt ist, noch vor anderen Rechteinhabern als Domain an-
melden. Von Juni bis August folgt dann die normale Sunrise
Period, bevor im September die Live-Registrierung startet.
Die Anmeldung erfolgt dabei direkt unterhalb von .mobi als
klassische Second Level Domains über die akkreditierten Re-
gistrare; eine Liste mit Anbietern wird in Kürze veröffent-
licht. Registrierungsberechtigt sind neben Anbietern von mo-
bilen Inhalten und Dienstleistungen (zum Beispiel Nachrich-
ten oder Restaurantführer für Handys) auch die Endverbrau-
cher. Für Streitfälle in der Sunrise Period sind vom 28. Au-
gust bis 15. Dezember 2006 eigene Schlichtungsverfahren bei
der Genfer WIPO geplant; Kenner der Szene wird der hierfür
gewählte Begriff "Sunrise Registration Challenge Period" an
die Einführung von .info erinnern.

Mit Veröffentlichung der "Switch On!"-Leitlinien macht .mo-
bi darüber hinaus Ernst mit der Ankündigung, dass die unter
.mobi abrufbaren Inhalte bestimmten Kriterien entsprechen
müssen, um sicherzustellen, dass ihre Darstellung auf Mobil-
geräten in optimaler Weise erfolgt. Es enthält verbindliche
Vorgaben und dringend empfohlene, beispielhafte Verfahrens-
weisen für Inhalteentwickler und Webseiteninhaber mit Mobil-
funkunterstützung. Hierzu zählen zum Beispiel das Verbot
von Frames, Verwendung von ccTLDs auf Third Level Ebene, um
Angebote zu nationalisieren, kurze URLs, Verbot von Pop-Ups
oder keine automatischen Weiterleitungen. Inhaltlich soll
sich der Anbieter nur auf die notwendigen Informationen be-
schränken, Scrolling nur in eine Richtung erlauben sowie die
Seitendarstellung begrenzen. Wie allerdings die Einhaltung
dieser Vorgaben überprüft und regelmäßig kontrolliert werden
soll, bleibt zunächst offen.

(Quelle: www.domain-recht.de)

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