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.eu - letzter Aufruf für Städte und Gemeinden!


25.11.2005, .eu - letzter Aufruf für Städte und Gemeinden!

Keine zwei Wochen mehr, dann wird die neue europäische Top Le-
vel Domain .eu (dotEU) mit Phase I der Sunrise Period den Ein-
führungsprozess einläuten. Doch während Inhaber von Markenrech-
ten frühzeitig bemüht sind, sich durch vorbeugende Anmeldungen
gegen Grabbing zu wappnen, scheint bei vielen öffentlichen Ein-
richtungen wie Städten und Gemeinden das Potential der Sunrise
Period unbekannt.

Grundsätzlich sind sämtliche öffentliche Einrichtungen berech-
tigt, schon in Phase I der Sunrise Period, die am 7. Dezember
2005 beginnt, ihre Domains anzumelden. Der Bund fasst den Be-
griff "öffentliche Einrichtung" sehr weit; maßgebend für diese
Qualifizierung ist der Benutzungsanspruch der berechtigten Per-
sonen, der eines Widmungsaktes bedarf. Auf Länderebene dürfte
dies ebenfalls gelten. Zum Beispiel zählen zu den öffentlichen
Einrichtungen des Bundes alle Behörden des Bundes, alle Gerich-
te des Bundes, alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, An-
stalten und Stiftungen des Bundes sowie sonstige, die hoheit-
liche Aufgaben erledigen und bei denen zusätzlich ein Beherr-
schungsverhältnis durch den Bund vorliegt oder eine Aufsicht
durch den Bund erfolgt. Wie für Markeninhaber gilt allerdings
auch hier, dass die .eu-Domains unbedingt bei einem akkredi-
tierten Registrar vorgemerkt werden sollten, um im Rahmen der
automatisierten Anmeldungen in der "Sekunde Null" nicht das
Nachsehen zu haben.

Die Rechtsprechung in Deutschland könnte in diesem Zusammen-
hang viele öffentliche Einrichtungen, insbesondere also Städ-
te und Gemeinden, zu einem gefährlichen Irrtum verleiten. Zwar
ist die Rechtslage seit der heidelberg.de-Entscheidung bei
Städte- und Gemeindenamen weitgehend geklärt: Städtenamen un-
terliegen dem Namensrecht. Städte, Gemeinden (und auch Stadt-
teile) können deshalb ebenso wie Länder oder Bezirke in aller
Regel erfolgreich die Freigabe "ihrer" Domains gerichtlich
durchsetzen. Allerdings kennt die Rechtsprechung feine Unter-
schiede. So stellt sich die Lage insbesondere bei Gleichnamig-
keit anders dar, also wenn der Domain-Inhaber den gleichen Na-
men wie die Gemeinde trägt. Hier gilt der Prioritätsgrundsatz,
und die Klage einer Gemeinde hätte keinen Erfolg, es sei denn,
sie hätte einen berühmten Namen wie Berlin oder Heidelberg.
Herr Boos hatte sich deshalb in der Entscheidung um boos.de
gegen eine gleichnamige Gemeinde durchgesetzt.

Im Einzelfall kann es jedoch sehr schwierig sein, zu beurtei-
len, ob ein berühmter Name oder eine Bezeichnung mit überra-
gender Verkehrsgeltung vorliegt. Deshalb sollten es Länder,
Bezirke, Landkreise, Städte und Gemeinden erst gar nicht auf
eine Einzelfallprüfung ankommen lassen und ihre .eu-Domains
schon in der ersten Phase der Sunrise Period registrieren.
Für die Anmeldung gelten grundsätzlich die gleichen Regeln
wie für andere frühere Rechte, wenn sich auch in formeller
Hinsicht einige Unterschiede ergeben. So ist etwa der Regi-
strierungsantrag nicht nur zu unterschreiben, sondern auch
zu siegeln oder anderweitig zu stempeln.

Die Validierung erfolgt selbst auf Bundesebene teilweise über
PwC. Eine Ausnahme gilt für einige öffentliche Einrichtungen
des Bundes, welche vom Bundesverwaltungsamt direkt bei PwC ge-
meldet wurden. Eine Liste dieser Begriffe wurde zwar vom Bun-
desverwaltungsamt für Anfang November angekündigt, steht aber
noch aus; für den Rest bleibt es ohnehin dabei, dass die ei-
genen Rechte binnen 40 Tagen nachgewiesen werden müssen.

(Quelle: www.domain-recht.de)

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