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günstig.de - ungünstiges Urteil für den Kläger
17.11.2005, günstig.de - ungünstiges Urteil für den Kläger
In den letzten Wochen hagelt es Urteile zu Umlaut-Domains. Den
Anfang machte die Entscheidung schlüsselbänder.de des OLG Köln
(Urteil vom 02.09.2005, Az.: 6 U 39/05, siehe Domain-Newsletter
#283). Dann kam österreich.de des OLG München (Urteil vom 20.10.
2005, Az. 29 U 2129/05, Domain-Newsletter #285). Zuletzt berich-
teten wir über die Entscheidung görg.de des AG Köln (Urteil vom
24.11.2004, Az.: 136 C 161/04, siehe Domain-Newsletter #286). Nun
hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 29.09.2005,
Az.: 2 HK O 55/05) über die Domain günstig.de entschieden.
Die Inhaberin der Domain guenstig.de und der Wort-/Bildmarke
"Guenstig.de" hatte gegen den Inhaber der Domain günstig.de
geklagt. Dieser hatte sich bei der Einführung der Umlaut-Domains
unter .de als erster die Internet-Adresse sichern können. Die
Klägerin beruft sich auf ihr Markenrecht und auf das Gesetz ge-
gen den unlauteren Wettbewerb und fordert die Unterlassung der
Nutzung der Domain, deren Freigabe, die Feststellung des Besteh-
ens eines Schadensersatzanspruchs und die Übernahme der außer-
gerichtlichen Anwaltsgebühren.
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) wies die Anträge der Kläge-
rin zurück und konnte dabei auf die Argumente des Beklagten zu-
rückgreifen. Zunächst war es bereits zweifelhaft, ob sich die
Klägerin auf den Markenschutz (§ 4 Nr. 1 MarkenG) der Bezeich-
nung "guenstig.de" aufgrund der Eintragung oder der Nutzung im
geschäftlichen Verkehr überhaupt berufen kann. Der Beklagte hat-
te zudem bestritten, dass die Eintragung erfolgte, bevor er In-
haber der Domain wurde. Das Gericht nahm eine detaillierte Prü-
fung der Zeichenähnlichkeit zwischen der Domain günstig.de und
der Marke durch und stellte fest, dass die Grafik der eingetra-
gene Marke nicht mit dem Domain-Namen verwechselbar ist.
Zudem handele es sich bei dem Begriff "günstig" um ein Wort oh-
ne jede Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft, so dass für
diesen Begriff absolute Schutzhindernisse vorliegen und er als
Wortmarke nicht registrierbar ist, womit über den Wortbestand-
teil der Wort-/Bildmarke sich ebenfalls kein ordentlicher Schutz
ergibt. Auch einen selbständigen Schutz der Marke kraft einer
Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) konnte das Gericht
verneinen. Dazu fehle es an der Identifizierung des Unterneh-
mens über die Marke bei den Internetnutzern.
Weiter konnte das Gericht kein Recht aus der geschäftlichen Be-
zeichnung (§§ 5, 15 MarkenG) feststellen, mangels originärer Kenn-
zeichnungskraft. Der Begriff "günstig" ist lediglich ein Teil des
gesamten Firmennamens, weshalb es am notwendigen individuellen
Herkunftshinweis fehle. Zu guter Letzt prüft das Gericht die un-
lautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers (§ 4 Nr. 10 UWG)
und stellt auch da keine Rechtsverletzung seitens des Domain-Inha-
bers fest. Somit wies das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zu recht
die Klage ab.
Quelle: http://www.domain-recht.de
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