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.eu (dotEU) - EURid veröffentlicht Schiedsregeln
17.11.2005, .eu (dotEU) - EURid veröffentlicht Schiedsregeln
EURid, Verwalter der europäischen Top Level Domain .eu (dotEU),
hat die Streitschlichtungsregeln für das "Alternative Dispute
Resolution" (ADR)-Verfahren veröffentlicht. Sowohl für die Sun-
rise-Period als auch in der allgemeinen Registrierung eröffnen
sich so Möglichkeiten, sich gegen Rechtsverletzungen zur Wehr
zu setzen.
Ende April 2005 hatte EURid das in Prag ansässige Schiedsgericht
der Wirtschafts- und Agrarkammer der Tschechischen Republik zum
aussergerichtlichen Streitschlichter für Streitigkeiten rund um
.eu-Domains berufen. Die jetzt veröffentlichten Dokumenten re-
geln in prozessualer und materieller Hinsicht die Voraussetzun-
gen für das Verfahren. Das Verfahren ist zweigleisig: zum einen
kann es sich gegen einen Domain-Inhaber richten, zum anderen ge-
gen EURid. Bei ersterem gelten die bekannten UDRP-Grundsätze. So
muss der Kläger dartun, dass die Domain identisch oder täuschend
ähnlich ist mit einem Begriff, an welchem er ein Recht hat; so-
dann, warum der Inhaber kein berechtigtes Interesse an der Web-
adresse hat, und schließlich dass die Nutzung oder Registrierung
in bösem Glauben erfolgt. Der Antrag lautet hier entweder auf
Übertragung der Domain oder deren Annullierung. Beim Verfahren
gegen die Registry EURid muss der Kläger vortragen, warum eine
Entscheidung von EURid gegen EU-Recht, insbesondere also die EU-
Verordnungen verstossen hat. Letzteres ist vor allem in der Sun-
rise Period wichtig, da sich die Gelegenheit bietet, die Zutei-
lung einer Domain nochmals überprüfen zu lassen. Ein Transfer
der Domain ist allerdings nicht möglich, sondern lediglich die
Nichtigerklärung der Registry-Entscheidung; ein Transfer soll
nur in besonderen Fällen möglich sein. Mit anderen Worten: in
der Sunrise Period rückt bei Obsiegen der nächste in der Warte-
schlange der Sunrise-Domain nach.
Die Verfahrenssprache richtet sich grundsätzlich nach den Regi-
strierungsbedingungen der streitigen Domain; abweichende Verein-
barungen sind möglich. Für Schriftsätze stehen für das gesamte
Verfahren Formulare zur Verfügung, die am PC ausgefüllt werden
können. Praktisch läuft das Verfahren vorwiegend online, per Fax
und Briefpost ab. Mündliche Anhörungen gibt es nur in Ausnahme-
fällen, wobei selbst dann nur eine Video- oder Telefonkonferenz
stattfinden soll. Trotz des Verfahrens können sich die Parteien
vergleichsweise einigen, auch ein Ruhen kann für begrenzte Zeit
beantragt werden. Die Entscheidung wird nach ihrer Verkündung
im Internet veröffentlicht und steht dort jedenfalls in nicht
offizieller englischer Übersetzung zur Verfügung. Schließlich
kann nach Abschluss des Verfahrens noch ein ordentliches Gericht
angerufen werden.
Ganz billig ist ein ADR-Verfahren nicht. Wie beim UDRP-Verfahren
gelten je nach Anzahl der strittigen Domains und Schiedsrichter
gestaffelte Preise. So kostet ein Einzelrichter im Streit um ein
oder zwei Domains EUR 1.000,-. Hinzu kommt die Verwaltungsgebühr
für das Gericht in Höhe von EUR 990,-, so dass auch bei günstig-
ster Konstellation EUR 1.990,- zu zahlen sind. Wer auf einem Kol-
legium aus drei Richtern besteht, zahlt EUR 1.500,- für dessen
Vorsitzenden und je EUR 750,- für die Beisitzer. Zusammen mit der
Verwaltungsgebür fallen dann bereits EUR 3.990,- an. Ab zehn Do-
mains entscheidet das Gericht im Einzelfall über die Kosten. Die
Gebühren sind binnen zehn Tagen nach Klageerhebung einzuzahlen
und werden auch im Obsiegensfall nicht erstattet.
Quelle: http://www.domain-recht.de
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