Webspace & Webhosting Vergleich mit Verfügbarkeitstests und Kundenmeinungen

Haftung - Schadensersatz bei Provider-Ausfall?


03.11.2005, Haftung - Schadensersatz bei Provider-Ausfall?

Der Ausfall des Webhosters ist ärgerlich - nicht nur für den
Kunden, sondern auch für den Hoster selbst. Das Internet beruht
darauf, dass alle Internetseiten jederzeit abrufbar sind. Das
gilt vor allem für Internetangebote, mit denen Geld verdient
wird. Wenn diese ausfallen, ist der Schaden unter Umständen er-
heblich, aber gibt es auch Schadensersatz?

In seinem lesenswerten Artikel "Schadensersatz bei Webhosting-
Ausfall" setzt sich Rechtsanwalt Dr. Bahr mit der Problematik
auseinander. Er legt aus Anlass des am 22. Oktober 2005 gege-
benen längeren Ausfalls beim Internet Service Provider (ISP)
all-inkl.com die rechtlichen Hürden für die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen dar, und wirft Blicke auf eine Ent-
scheidung des AG Charlottenburg (Urteil vom 11.02.2002, Az.:
208 C 192/01) zu dem Thema.

Dr. Bahr schraubt den Ärger gegen den einen, vermeintlichen
Verursacher zunächst herunter: Nicht immer ist der ISP derje-
nige, bei dem der Fehler auftritt, es kann auch ein Dritter
sein. Im Falle all-inkl.com verursachte ein defektes Switch
bei dem Full Service Provider Lambdanet den Ausfall, wie die
Lambdanet-Pressesprecherin Mirja Weinert bestätigte.

Dass dem Grunde nach Schadensersatzansprüche bei einem Webhost-
ausfall entstehen, leuchtet jedem ein; aber ob der Webhoster
dafür auch haftet, ist die andere Frage. Dr. Bahr zeigt anhand
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) großer Webhoster,
wie diese ihr Haftungsrisiko korrekt verringern. In AGB wird
üblicherweise lediglich eine Verfügbarkeit von ca. 99% im Jah-
resmittel garantiert. Darüber hinaus wird die Haftung für Feh-
ler, die bei Dritten liegen, ausgeschlossen. Über solche Klau-
seln müssen sich Webhoster absichern, anders könnten sie die
gewünschte Dienstleistung zu konkurrenzfähigen Preisen nicht
anbieten.

Die andere Seite ist, den beim Kunden entstandenen Schaden auch
zu belegen. Das dürfte in der Regel schwer fallen. In bestimm-
ten Fällen besteht die Möglichkeit, dass das Gericht den Scha-
den schätzt. Aber bereits die notwendigen Daten beizubringen,
auf deren Grundlage eine Schätzung erst möglich wird, ist auf-
wändig und schwer.

(Quelle: www.domain-recht.de)

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