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LG Köln - Affiliate-Branche vor dem Aus?
27.10.2005, LG Köln - Affiliate-Branche vor dem Aus?
Das Landgericht Köln geht mit einer Entscheidung vom 06. Okto-
ber 2005 (Az.: 31 O 8/05) ganz neue Wege bei der Beurteilung
der Haftung von Händlern und ihren Affiliates (Werbepartnern)
für Markenrecht relevante Meta-Tags: der Händler, für den auf
Internetseiten von Werbepartnern geworben wird, haftet für die
Rechtswidrigkeiten auf der Partnerseite, auf der die Werbung
online gestellt wird. Sollte sich das durchsetzen, wackelt die
gesamte Affiliate-Branche.
Zwei Konkurrenten im Bereich des Fahrrad- und Fahrradzubehörhan-
dels liegen im Streit. Die Beklagte arbeitet mit Werbepartnern
zusammen, die auf ihren Internetseiten Werbung für die Beklagte
geschaltet hatten, aber zugleich auch einen für die Klägerin ge-
schützten Begriff als Meta-Tag nutzten. Die Klägerin sah sich
darin nicht nur durch die Werbepartner der Beklagten, sondern
auch durch diese in den eigenen Rechten verletzt und ihrer Kun-
den benommen.
Das LG Köln bestätigte die Ansicht der Klägerin. Das Gericht ist
der Ansicht, die Beklagte hafte auch für das Verhalten ihrer Wer-
bepartner. Sie habe ihre Werbung an diese delegiert, wobei es
keinen Unterschied mache, ob noch der Affiliate-Netzwerkbetreiber
dazwischengeschaltet sei. Die Beklagte hafte daher auch für alle
Meta-Tags, selbst auf Webseiten, die nicht Teil des Partnerpro-
gramms seien. Das führt das Gericht darauf zurück, dass es im In-
teresse der provisionsabhängigen Werbepartner liege, möglichst
viel Traffic bei der Beklagten zu erzeugen. Denn der Werbepartner
verdiene im Rahmen des Partnerprogramms der Beklagten nur dann
Geld, wenn Internetnutzer von seiner Seite auf die Webseite der
Beklagten gelangten und dort einkauften.
Die Entscheidung steht im Gegensatz zu einer Entscheidung des LG
Hamburg vom August diesen Jahres (Urteil vom 03.08.2005, Az.: 315
O 296/05), wonach der Händler nicht für Markenrechtsverletzungen
haftet, die ein Werbepartner begeht, der die Werbematerialien des
Händlers für eine Domain nutzt, ohne sich im Partnerprogramm des
Händlers direkt angemeldet zu haben. Sobald der Händler jedoch
von der Rechtsverletzung erfährt, muss er alles ihm mögliche und
zumutbare unternehmen, um die Markenrechtsverletzung zu verhindern.
Aus Sicht von Rechtsanwalt Dr. Bücking hat die Entscheidung für
sämtliche Beteiligten an Affiliate-Partnerprogrammen, also sowohl
den Webshop-Anbieter (Merchant), Anbieter des Partnerprogramms
(Affiliate-Netzwerkbetreiber) und Werbepartner (Affiliate), weit-
reichende Folgen. Solche Programme sind dann nämlich unter wirt-
schaftlichen und organisatorischen Gesichtspunkten nicht mehr
tragbar. Der Händler müsste mit riesigem Aufgebot ununterbrochen
die Partnerseiten überwachen. Gegen das Urteil, das online noch
nicht abrufbar ist, wurde Berufung zum OLG Köln eingelegt.
(Quelle: www.domain-recht.de)
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