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schlüsselbänder.de - Streit um Umlaut-Domains


20.10.2005, schlüsselbänder.de - Streit um Umlaut-Domains

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln setzte sich mit der Frage aus-
einander, ob konkurrierende Unternehmen sich gegenseitig Umlaut-
Domains wegschnappen dürfen. Im Urteil (vom 02.09.2005, Az.: 6
U 39/05) über die Domain schlüsselbänder.de stellte das Gericht
fest: sie dürfen.

Beide Parteien des Rechtsstreits stellen Schlüsselbänder her und
vertreiben sie. Die Klägerin ist die Inhaberin der Nicht-Umlaut-
Domain schluesselbaender.de, der Beklagten gehört die Webadresse
schluesselband.de. Nach Einführung der Umlaut-Domains unter .de
erwarb sie die Domain schlüsselband.de und später die Domain
schlüsselbänder.de, über dessen Ankauf auch die Klägerin mit dem
vorherigen Domain-Inhaber verhandelt hatte. Die Klägerin sieht
durch die Nutzung der Domain schlüsselbänder.de durch die Beklag-
te ihre Rechte verletzt. Die Beklagte behindere damit den Wettbe-
werb; bisher seien die Parteien durch die Verwendung der Singu-
larform (Beklagte) und die Pluralform (Klägerin) unterscheidbar
gewesen. Jetzt, da die Beklagte die Inhaberin des Domain-Namens
schlüsselbänder.de sei, fange diese die Kunden der Klägerin ab.
Die Klägerin verlangte die Freigabe der Domain.

Vor dem Landgericht Köln scheiterte die Klägerin mit dieser Argu-
mentation. Für das LG Köln ist die für eine gezielte Behinderung
erforderliche Verdrängung der Klägerin vom Markt nicht ersicht-
lich. Die Klägerin sei mit der Domain schluesselbaender.de wei-
ter am Markt.

Mit dieser Entscheidung gab sich die Klägerin nicht zufrieden und
wandte sich an das OLG Köln. Das bestätigte allerdings die vorin-
stanzliche Entscheidung. Auch aus Sicht des OLG liegt kein Verstoß
gegen Wettbewerbsrecht vor, und besteht kein Unterlassungsanspruch
aus §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. Zur Beeinträchtigung der wettbewerblichen
Entfaltungsmöglichkeiten muss ein zweites Merkmal hinzutreten, ehe
von einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung ausgegangen und ei-
ner unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann.
Von einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung spricht man, wenn
gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfal-
tung zu hindern und ihn dadurch vom Markt zu verdrängen. Fehlt die-
se Zweckrichtung, muss die Behinderung so ausgeprägt sein, dass der
Mitbewerber (in dem Falle die Klägerin) seine Leistung am Markt
durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Gel-
tung bringen kann. Davon könne aber hier nicht ausgegangen werden,
erklärte das OLG Köln:

Die Registrierung von Gattungsbegriffen stellt für sich noch keine
unzulässige Behinderung dar. Der Klägerin bleibe es überlassen, an-
dere Domains wie schlüsselbaender.de oder schluesselbänder.de zu
registrieren oder auf andere Top Level Domains auszuweichen. Auf-
grund des Umstandes, dass die Parteien, als es noch keine Umlaut-
Domains unter .de gab, sich die Domains im Hinblick auf Singular
und Plural aufgeteilt hatten, heiße nicht, dass ein redlicher Wett-
bewerber daran festhalte, wenn Umlaut-Domains auf den Markt kommen.

(Quelle: www.domain-recht.de)

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