Webspace & Webhosting Vergleich mit Verfügbarkeitstests und Kundenmeinungen

BGH - Urteil zur Pfändbarkeit von Domains


17.09.2005, BGH - Urteil zur Pfändbarkeit von Domains

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe äußerte sich in seinem
Beschluss vom 05.07.2005 (Az.: VII ZB 5/05) zur Frage der Pfänd-
barkeit von Domains. Die Frage, was eine Domain tatsächlich ist,
hat er damit endgültig geklärt.

Die Gläubigerin hatte erfolgreich einen Prozess gewonnen und woll-
te nun die Kosten, die der Rechtsstreit verursacht hatte, reali-
sieren: sie betrieb gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss. Zur Befriedigung ihrer For-
derung wollte sie Domains des Schuldner pfänden. Die Gläubigerin
beantragte, die Ansprüche des Schuldners unter anderem gegen die
DENIC e.G. aus den Registrierungsverträgen auf Aufrechterhaltung
der Registrierung sowie Umregistrierung von mehreren Internet-Do-
mains zu pfänden. Das Amtsgericht Dresden erliess 2001 einen ent-
sprechenden Pfändungsbeschluss, den es kurze Zeit später auf An-
trag des Schuldners wieder aufhob. Den Antrag auf einen so ge-
nannten Überweisungsbeschluss (§ 844 ZPO) wies das Gericht zurück.
Hiergegen legte die Gläubigerin Beschwerde ein, über die das Land-
gericht Dresden entscheiden musste.

Das Landgericht ist grundsätzlich der Ansicht, Domains sind pfänd-
bar. Allerdings meinte es, das Amtsgericht habe nicht die Pfändung
der Domains selbst veranlasst, sondern lediglich, entsprechend dem
Antrag des Gläubigers, die Ansprüche des Schuldners aus den Regi-
strierungsverträgen mit der DENIC über die Internet-Domain. Damit
jedoch habe der Gläubiger lediglich den Anspruch gegenüber DENIC,
bei der Übertragung der Domains mitzuwirken gepfändet, nicht je-
doch die Domains selbst.

Diese Ansicht des Beschwerdegerichts überprüfte der Bundesgerichts-
hof auf Antrag der Gläubigerin. Der BGH kam zu einem anderen Ergeb-
nis: Die Pfändung der Gläubigerin sei eben nicht ins Leere gegangen,
wie das Beschwerdegericht meint, sondern hätte tatsächlich die Do-
mains erfasst, denn die Domain sei nichts anderes als genau die An-
sprüche des Domain-Inhabers gegen die Domain-Verwaltung. Der BGH
führt im weiteren aus: Ob Domains pfändbar sind, ist umstritten. Die
meisten Gerichte gehen davon aus, bei der Domain handelt es sich um
ein absolutes Recht, das, vergleichbar einer Lizenz, problemlos ge-
pfändet werden könne (LG Essen u.a.). Die Gegenmeinung geht davon
aus, dass Domains nicht pfändbar sind, da sie kein Recht darstell-
ten, das ohne den Inhaber Bestand habe (LG München).

Der BGH aber meint, die Ansprüche des Domain-Inhabers gegenüber der
DENIC seien das eigentliche Vermögensrecht, welches zu pfänden sei.
Der Domain komme keine etwa mit einem Patent-, Marken- oder Urheber-
recht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Denn diese Rechte
beruhen auf Regelungen des Gesetzgebers, die ihnen jeweils einen Ab-
solutheitsanspruch gewähren. Domains hingegen beruhen auf Parteiver-
einbarungen, dem Vertrag zwischen Inhaber und der Vergabestelle. Die
ausschließliche Stellung des Rechts ist alleine technisch bedingt.
Diese faktische Ausschließlichkeit begründet keinen Absolutheitsan-
spruch. Die Summe der Ansprüche des Inhabers gegenüber der Vergabe-
stelle macht die Domain aus. Diese Ansprüche sind pfändbar nach §
857 Abs. 1 ZPO.

Der BGH verwies die Sache zurück an die Vorinstanz, die nun, nach-
dem geklärt ist, dass die Domains wirksam gepfändet sind, noch die
erforderlichen Feststellungen zum Wert dieser Ansprüche treffen muss.

(Quelle: www.domain-recht.de)

Channel: WWW