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EURid - Rolle rueckwaerts beim .eu-Reselling?
11.08.2005, EURid - Rolle rueckwaerts beim .eu-Reselling?
Kleine Rolle rueckwaerts bei EURid: hiess es Ende Juli von Sei-
ten der Bruesseler Verwaltungsstelle fuer die europaeische Top
Level Domain .eu (dotEU) noch, dass jegliche Art von Reselling
in Widerspruch zu EU-Recht stehe und deshalb unzulaessig sei,
will man jetzt den Weiterverkauf von .eu-Adressen doch zulas-
sen - allerdings unter drei eng begrenzten Voraussetzungen.
Nach teils harscher Kritik aus den Reihen der Domain-Reseller,
die um ihr Geschaeft mit den neuen .eu-Domains fuerchteten, sah
sich EURid vergangene Woche veranlasst, die Auslegung der EU-
Verordnung Nr. 874/2004 vom 28. April 2004 neu zu ueberdenken.
Zwar bleibt es unveraendert dabei, dass .eu-Domains nur ueber die
akkreditierten Registrare registriert werden duerfen; gleichwohl
stellt EURid klar, dass .eu-Domains auch ueber Zwischenhaendler
oder Agenten verkauft werden koennen, solange fuer den Anmelder
jederzeit erkennbar ist, ueber welchen akkreditierten Registrar
er seine .eu-Domains registriert, und dass er (nur) zu diesem
Registrar in einem (direkten) Registrierungsvertragsverhaeltnis
steht. Mit anderen Worten: der Reseller tritt nurmehr aehnlich
wie ein Vertreter oder Makler auf, der fuer die Vermittlung des
Registrierungsvertrages zwischen dem akkreditierten Registrar
und dem Domain-Anmelder Gebuehren erhaelt. Ob und wie dies prak-
tisch funktioniert, wird sich zeigen muessen.
Stets zu beachten ist auch der Prioritaetsgrundsatz "first come,
first served". Demnach muss der akkreditierte Registrar sicher-
stellen, dass die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres zeitli-
chen Eingangs an EURid weitergeleitet werden. Massgeblich ist da-
bei nicht der Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung beim Wiederverkaeu-
fer eingeht, sondern entscheidend ist der Eingang beim akkredi-
tierten Registrar. In der Praxis duerfte es damit wesentlich rat-
samer sein, sich direkt an akkreditierte Registrare zu halten, um
keinen (versehentlichen) Zeitverlust bei der Weiterleitung einer
Anmeldung zu riskieren. Zuletzt verpflichtet EURid jeden "Wieder-
verkaeufer", jede Art der Irrefuehrung zu vermeiden. Er muss expli-
zit klarstellen, dass er die Registrierung ueber einen namentlich
benannten akkreditierten Registrar vornimmt, und der Anmelder nur
mit diesem auch den Registrierungsvertrag schliesst, nicht dage-
gen mit dem Wiederverkaeufer.
Ob EURid mit dieser neuen Auslegung der EU-Verordnung Klarheit
geschaffen hat und ob all dies in der Praxis tatsaechlich einge-
halten wird, scheint fraglich. Wer als Endkunde sichergehen will,
sollte sich jedenfalls nach wie vor direkt an einen akkreditier-
ten Registrar wenden.
(Quelle: www.domain-recht.de)
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