Webspace & Webhosting Vergleich mit Verfügbarkeitstests und Kundenmeinungen

.eu Sunrise Period - Noch viele Fragen offen!


26.05.2005, .eu Sunrise Period - Noch viele Fragen offen!

Der Beginn der fuer das 4. Quartal 2005 geplanten Sunrise Peri-
od von .eu (dotEU) rueckt naeher. Immer staerker draengt sich da-
her die Frage auf, wer denn letztlich zur Teilnahme berechtigt
ist. Doch wie viel Spielraum zur Interpretation die bisher be-
kannten Informationen lassen, zeigt anschaulich bereits der Be-
griff der "oeffentlichen Einrichtungen".

Nach dem englischen Original der EU-Verordnung Nr. 874/2004 vom
28. April 2004 duerfen in den ersten beiden Monaten der zweistu-
figen Sunrise Period im wesentlichen nur registrierte nationale
und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben sowie Bezeichnungen
oeffentlicher Einrichtungen ("public bodies") zur Registrierung
angemeldet werden. Bemueht man fuer den Begriff "public body" ein
Woerterbuch, so finden sich dort zwei Uebersetzungsmoeglichkeiten
fuer diesen Ausdruck: zum einen "Koerperschaft des oeffentlichen
Rechts", zum anderen die oeffentliche Verwaltung an sich. Zu den
Koerperschaften des oeffentlichen Rechts zaehlen insbesondere Ge-
bietskoerperschaften wie Bund, Laender, Kreise/Landkreise und Ge-
meinden. Mit anderen Worten: Domain-Namen wie etwa deutschland.eu,
bayern.eu, muenchen.eu, starnberg.eu oder Namen von jeder anderen
Gemeinde Deutschlands koennen bereits in der Sunrise Period verge-
ben werden. Ferner duerfen sich Industrie- und Handelskammern, die
Anwaltskammern, einige Krankenkassen, aber auch Kirchen und Reli-
gionsgemeinschaften, denen dieser Status verliehen wurde (also
zum Beispiel die evangelische Kirche) bevorzugt ihre Domains si-
chern.

Die EU-Verordnung geht aber noch viel weiter. In der deutschen
Ausgabe werden als "oeffentliche Einrichtungen" aufgefuehrt die
Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, nationale, regionale
und oertliche Regierungsstellen, Regierungseinrichtungen, oeffent-
liche Verwaltungen und Behoerden, Organisationen und Einrichtun-
gen des oeffentlichen Rechts sowie internationale und zwischen-
staatliche Organisationen. Dies oeffnet unter anderem die Tuer
fuer alle Arten von Aemtern oder Schulen. Gerade der Begriff der
Einrichtung des oeffentlichen Rechts ist nach der Rechtsprechung
des EuGH weit zu verstehen. Erforderlich ist, dass die Einrich-
tung zu einem besonderen Zweck gegruendet wurde, im Allgemeinin-
teresse liegende Aufgaben erfuellt, die nicht gewerblicher Art
sind, sie zudem Rechtspersoenlichkeit besitzt und eng mit einem
Staat, einer Gebietskoerperschaft oder einer anderen Einrichtung
des oeffentlichen Rechts verbunden ist. Selbst Bestattungsunter-
nehmen werden daher als oeffentliche Einrichtung diskutiert.

Auf den Validation Agent PriceWaterhouseCoopers duerfte hier al-
so eine wahre Herkulesaufgabe zukommen, unbestimmten Begriffe
wie "oeffentliche Einrichtung" oder "frueheres Recht" in der Pra-
xis nicht zu sehr ausufern zu lassen. Denn andernfalls droht
sich der Sinn der Sunrise Period in sein Gegenteil zu verkehren.

(Quelle: www.domain-recht.de)

Channel: WWW