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Domain-Parking - Das Risiko parkt mit


06.05.2005, Domain-Parking - Das Risiko parkt mit

Domain-Parking bietet die nette Moeglichkeit, indem man bei Auf-
ruf der Domain werbliche Links aktiviert und gewerbliche Sei-
ten findet, ein wenig an ihr zu verdienen, ehe man sie verkauft.
Zugleich bietet Domain-Parking auch die Moeglichkeit, den Preis
der Domain zu verbessern, da man durch die Nutzung der Domain
"traffic" erzeugt, den man mehr oder weniger gut als Beleg fuer
das Interesse von Nutzern an dem Domain-Namen vorweisen kann.
Aber ein nicht zu unterschaetzendes rechtliches Risiko parkt im-
mer auch mit.

In der Vergangenheit gab es ein Urteil mit Relevanz zu gepark-
ten Domains, das gegen den Anbieter des Domain-Parkingservices
erging. Das OLG Hamburg (Urteil vom 14.07.2004, Az. 5 U 160/03)
sah die Rechte eines Wettbewerbers durch Links auf in Deutschland
nicht lizensierte Gluecksspielseiten verletzt. Der Anbieter des
Parkingservices haftete als Stoerer und musste die Werbung unter-
lassen. Wenn aber der Serviceanbieter in Haftung genommen werden
kann, wie sieht es dann mit dem Domain-Inhaber aus?

Grundsaetzlich haftet fuer von einer Domain ausgehenden Rechtsver-
letzung in erster Linie der Domain-Inhaber. Das spiegelt sich
nicht nur in der Rechtsprechung zu Domain-Namen wieder. Gerade
in Rechtsstreiten, die kein Urteil nach sich ziehen, und in aus-
sergerichtlichen Auseinandersetzungen, die beide nur in seltenen
Faellen an die Oeffentlichkeit kommen, wird die Haftung des Domain-
Inhabers relevant.

So etwa in einem vor dem LG Stuttgart anhaengigen Streit, bei dem
gerade der Domain-Inhaber wegen einer geparkten Domain verklagt
war. Der Domain-Inhaber verwies in diesem Rechtsstreit darauf, er
nutze die Domain weder privat noch geschaeftlich. Das Gericht neig-
te allerdings dazu, Domain-Parking fuer sich bereits als geschaeft-
liche Nutzung anzusehen: Der Domain-Inhaber vermiete bzw. verpach-
te die Domain weiter an den Parkinganbieter, der dann daraus Kapi-
tal schlage. Die Verantwortung des Domain-Inhabers ende nicht mit
dem Parken. Vielmehr haftet der Domain-Inhaber auf dieser Grundla-
ge wettbewerbsrechtlich und markenrechtlich als Mitstoerer fuer die
Werbung, die der Dienstleister auf der geparkten Domain schaltet.

Aber damit ist es nicht getan: Richter am LG Stuttgart Eissler sieht
beim Domain-Parking eine sehr komplexe Rechtslage: "Der Domain-In-
haber muss sich nicht bloss auf eine fremde Sichtung der Werbung ver-
lassen. Denn der Domain-Dienstleister [...] beruecksichtigt im Zwei-
fel nicht - und kann dies auch gar nicht leisten - dass u.U. bei
Domains, die eine Zeichenaehnlichkeit aufweisen zu einer bestehen-
den Marke, keine Werbung betrieben werden darf fuer Produkte im Aehn-
lichkeitsbereich des geschuetzten Zeichens, je nach Prioritaetslage."

Die Vorstellung also, die mancher Domain-Inhaber, der seine guten
und weniger guten Stuecke parkt, er sei damit aus der Verantwortung,
die liege jetzt naemlich bei dem, der mit der Domain arbeitet, geht
fehl. Der Domain-Inhaber steht weiter in der Haftung. Und die er-
gibt sich nicht nur aus einer per se vielleicht rechtswidrigen Wer-
bung, wie in der Entscheidung des OLG Hamburg, sondern aus dem kom-
plexen Zusammenspiel von Domain-Name, Werbung, Marken und Produk-
ten. Dieses kann auch ein Domain-Parking-Service nicht ueberblicken.

Das Urteil aus Hamburg und die Erwaegungen aus Stuttgart, die zu
einem Vergleich zwischen den Parteien fuehrten, sollen gewiss nicht
dazu dienen, Domain-Parking zu diskreditieren. Die Einrichtung
dieses Services ist zunaechst einmal eine gute Sache. Aber jeder,
der sich darauf einlaesst, sollte sich im Klaren darueber sein,
dass auch schlichtes Domain-Parken rechtliche Risiken birgt und
Ueberraschungen mit sich bringt, die enorme Kosten verursachen
koennen.

(Quelle: www.domain-recht.de)

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