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Weblogs ? Impressum beim Online-Journal?


21.04.2005, Weblogs ? Impressum beim Online-Journal?

Autor: RA Daniel Dingeldey

Nachdem in den USA der Boom von Weblogs bereits vor gut zwei Jahren startete, ziert sich die deutsche Blogosphäre noch ein wenig. Doch die Anzahl der Weblogs in Deutschland steigt täglich. In Zeiten, in denen man binnen zwei Minuten das eigene Weblog starten kann, um die Welt zu informieren, über alles oder nichts, was einem durch den Kopf geht oder im Internet begegnet, stellt sich ? dank der deutschen Gesetzgebung ? die Frage der Verantwortlichkeit, die einem Impressum zu entnehmen sein sollte.

Die Frage des Impressums für Internetangebote ist mit der Änderung des Teledienstegesetzes (TDG) und des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) weitestgehend klar geregelt. Einige gerichtliche Entscheidungen zum Inhalt, der Form und dem Ort des Internetimpressums haben die Gerichte in den vergangenen drei Jahren zusammengetragen. Nun stellte sich der 20jährige Jurastudent Hendrik die Frage, ob denn auch ein Weblog ein Impressum braucht.

In seinem Weblog "juraaa" trägt er die notwendigen Informationen zusammen, prüft und subsumiert sie, und kommt zu dem Ergebnis: Weblogs brauchen ein Impressum. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 2 MDStV und gegebenenfalls aus § 6 TDG. Denn bei Weblogs handelt es sich ganz überwiegend um "Mediendienste", weil sie inhaltliche Angebote, bei denen die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, darstellen. Da sie auch, selbst wenn rein privat genutzt, geschäftsmäßig betrieben werden ? bei der Geschäftsmäßigkeit kommt es auf die Ernst- und Dauerhaftigkeit an, nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht, die dem Begriff "gewerblich" zuzuordnen ist ? kommt man nicht umhin, dem eigenen Weblog ein Impressum hinzuzufügen. Die Anforderungen für Teledienste im Sinne des TDG sind etwas anders; hier richtet sich die Information an eine individuelle Nutzung (zum Beispiel Onlinebanking), die aber auch bei Weblogs zum Zuge kommen kann.

Hendrik zieht den Schluss, dass auch die widerstreitenden Interessen des Webloggers, der ? oft völlig zu recht ? seine Anonymität wahren möchte, und die von Betroffenen (oder einfach dem Leser), zu wissen, wer hinter dem Weblog steckt und ? nicht zu vergessen ? die gesetzgeberische Vorgabe eher für die Eintragung eines Impressums spricht. Denn nur so entzieht man sich der Gefahr einer Abmahnung.

(Quelle: www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=447)

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