Webspace & Webhosting Vergleich mit Verfügbarkeitstests und Kundenmeinungen

Zutritt zu Internetcafés erst ab 18?


12.03.2005, Zutritt zu Internetcafés erst ab 18?

Auf viele Betreiber von Internetcafés kommen womöglich harte Zeiten zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass sie unter Umständen wie Spielhallen behandelt werden müssen. Und das heißt: Höhere Steuern und Zutritt erst ab 18.



Internet-Cafés benötigen unter Umständen eine Spielhallenerlaubnis. Dies gelte, ?wenn der Betrieb durch die Bereitstellung von Computern zu Spielzwecken geprägt ist?, heißt es in einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig.

Dabei ist es unerheblich, ob es bei den angebotenen Spielen etwas zu gewinnen gibt oder nicht. Für Internet-Cafés kann dies zu erheblichen Mehrkosten führen, weil zahlreiche Kommunen für Spielhallen eine gesonderte Vergnügungssteuer erheben.

Zudem dürfen sich nach dem Jugendschutzgesetz Kinder und Jugendliche nicht in Spielhallen aufhalten.

Im konkreten Fall hatte die Gewerbeaufsicht in Berlin gegen ein Internet-Café ein Verfahren wegen des unerlaubten Betriebs einer Spielhalle eingeleitet und die Fortführung des Betriebs ohne Erlaubnis untersagt. Dagegen klagte das Café, hatte aber keinen Erfolg.

Für den gewerblichen Betrieb von Spielgeräten ist seit 1960 eine Spielhallenerlaubnis oder für einzelne Geräte in Gaststätten eine Aufstellungserlaubnis erforderlich. Dies diene vor allem dem Jugendschutz und gelte unabhängig von eventuellen Gewinnmöglichkeiten, betonte das Bundesverwaltungsgericht.

Weil Computer zu Spielen ebenso wie zu Kommunikation und Recherche genutzt werden könnten, komme es hier vorrangig auf das ?Ambiente? an. Auch eine interne Vernetzung der Computer könne darauf hindeuten, dass das Café vorrangig Spieler anziehen wolle. (Aktenzeichen: BVerwG 6 C 11.04 ? Urteil vom 9. März 2005)

(Quelle: www.sueddeutsche.de)

Channel: WWW